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KONSTRUKTION

StVZO §35a

Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme

(1)  Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungszentrum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann

(2)  Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z.B im Gang von Kraftomnibussen). Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinter liegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind

(3)  ...

(4) ...

(5)  Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen mit Einrichtungen (Verankerungen) zum Anbringen eines Schulterschräggurtes in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) für die Außensitze ausgerüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge mit offene, Insassenraum müssen mindestens Verankerungen für Beckengurte (Zweipunktgurte) vorhanden sein

(6)  Die Verankerungen zur Anbringung der Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen

(7)  In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen die Außensitze - soweit Verankerungen vorhanden sind - jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem Benutzer anpasst und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik- Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge mit offenem Insassenraum müssen mindestens beckengurte (Zweipunktgurte) vorhanden sein. Solange auf Sitzen betriebsfertige Rückhalteeinrichtungen für Kinder mitgeführt werden, für deren Befestigung die Verankerungen für Sicherheitsgurte verwendet werden, ist eine Ausrüstung mit Sicherheitsgurten entbehrlich

(8)  Die Absätze 5 bis 7 gelten auch für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen von Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen oder Lastkraftwagen gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Einrichtungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten. Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für

  1. Klappsitze (für gelegentlich Gebrauch vorgesehene Notsitze, die normalerweise umgeklappt sind) und nicht nach vorne gerichtete Sitze

  2. Sitze, die mit Schulterdoppelgurten in Verbindung mit Beckengurten (Hosenträgergurten) an dafür geeigneten Verankerungen oder mit Rückhaltesystemen ausgerüstet sind, deren Schutzwirkung mindestens den für diese Sätze vorgeschriebenen Sicherheitsgurten entspricht

(9)  Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so angebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern

(10)  Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag angebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Auf jeden Fall sollte ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags zu sehen sein, falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist

StVZO §35a: Profil


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