KONSTRUKTION
Prüfung der Gurtverankerungen
Prüfung entweder an einer Fahrzeugstruktur oder an einem fertig gestellten Fahrzeug
Fenster und Türen dürfen eingebaut oder nicht eingebaut, geöffnet oder geschlossen sein
Jedes üblicherweise vorgesehene Teil, welches die Festigkeit der Struktur voraussichtlich erhöht, darf angebracht sein
Ist die Neigung der Rückenlehne einstellbar, muss sie nach Angaben des Herstellers oder bei deren Fehlern in einer Stellung verriegelt sein, die einem effektiven Winkel von 25° bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 und von 15° bei Fahrzeugen der übrigen Klassen möglichst nahe kommt
Alle Gurtverankerungen einer Sitzreihe sind gleichzeitig zu prüfen
Zugkraft unter einem Winkel von 10° ± 5° oberhalb der Horizontalen
Die Belastung muss so schnell wie möglich aufgebracht werden
Die Gurtverankerungen müssen der Belastung mindestens 0,2 Sekunden standhalten
Tritt eine bleibende Verformung einschließlich des teilweisen Bruchs einer Verankerung oder des angrenzenden Bereichs auf, so bedeutet dies nicht, dass die Verankerung die Prüfung nicht bestanden hat, wenn sie während der angegebenen Zeit der vorgeschriebenen Belastung widerstanden hat
Ist bei Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 Tonnen die obere Sicherheitsgurtverankerung an der Sitzstruktur befestigt, so darf sich die wirksame obere Gurtverankerung während der Prüfung nach vorn nicht über eine Querebene hinaus verlagern (Lehnenvorverlagerung), die durch den R-Punkt und den Punkt C des betreffenden Sitzes verläuft
Bei allen anderen Fahrzeugen darf sich die wirksame obere Gurtverankerung während der Prüfung nach vorn nicht über eine Querebene hinaus verlagern, die durch den R-Punkt des Sitzes verläuft und 10° nach vorn geneigt ist
Werden die horizontalen Vorverlagerungswerte überschritten, sind Überlebensraumermittlungen nach anderen Wirkprüfungen zulässig (z.B für M1- Fahrzeuge positive Wirkprüfung nach ECE-R 94, Frontaufprallversuch)
